Die Finanzverwaltung hätte in ihrer früheren Praxis KESt-Erstattungsanträge beschränkt steuerpflichtiger Dividendenempfänger vielfach nur durch faktische Auszahlung des Erstattungsbetrags an den Antragsteller und demnach bescheidlos erledigt. Nachdem Zweifel an der materiellen Berechtigung des Erstattungswerbers aufgetreten wären, habe die Finanzverwaltung nähere Überprüfungen vorgenommen und in der Folge versucht, zu Unrecht erfolgte Auszahlungen nach § 241a BAO zurückzufordern. Diese Versuche seien Gegenstand zahlreicher Literaturbeiträge gewesen und vom VwGH bereits mehrfach behandelt worden. Nun werde erstmals auch der VfGH damit befasst. Dies biete Anlass, Fragen der Rückforderung zu Unrecht bescheidlos gewährter KESt-Erstattungen erneut zu beleuchten und sich mit möglichen verfassungsrechtlichen Fragestellungen auseinanderzusetzen.

