Gem § 205 Abs 1 BAO seien Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder bisher festgesetzten Abgaben ergäben, für den Zeitraum ab 1. 10. des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides zu verzinsen ("Anspruchszinsen"). In der im Beitrag besprochenen Entscheidung des BFG wurde von der Bf der Anspruchszinsenbescheid des Finanzamts als rechtswidrig bekämpft, da die Behörde durch Untätigkeit den ESt-Bescheid zu spät erlassen habe, womit der Fiskus durch Verlängerung des Bemessungszeitraums der Anspruchszinsen Zinsvorteile lukriert habe. Nach Ansicht der Bf würde eine solche Vorgehensweise gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot verstoßen, welches aus dem "Gleichbehandlungsgrundsatz" und dem Grundsatz der "Vorhersehbarkeit verwaltungsbehördlicher Entscheidungen" abgeleitet werde. Der Beitrag beleuchtet - mangels verfassungsrechtlicher Erwägungen durch das BFG - die Vereinbarkeit des § 205 BAO mit Art 7 B-VG näher.

