Der VwGH habe am 15. 4. 2025, Ra 2025/15/0008, darüber zu entscheiden gehabt, ob außerhalb einer Bürozeit eine Zustellung bewirkt werden könne oder nicht. Das Höchstgericht sei zum Schluss gekommen, dass dies möglich sei; Pech, wenn die Postsendung nach Büroschluss dennoch von jemandem angenommen werde. Das werfe einige Fragen auf: Wie verhalte es sich mit den Regeln bzgl der Zustellung an die Behörde? Könne man daraus Parallelen auch für eine elektronische Zustellung ziehen?

