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ImmoESt, Umwidmung iSd § 30 Abs 4 Z 1 EStG 1988 erst bei tatsächlicher Bebauungsmöglichkeit

Judikatur-AusleseBearbeiter: Dr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGH i.R.ÖStZ 2026/92ÖStZ 2026, 100 Heft 4 v. 27.2.2026

EStG 1988: § 30 Abs 4 Z 1

VwGH 5. 3. 2025, Ra 2023/15/0046

Zur Ermittlung der der ImmoESt unterliegenden Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (§ 30 EStG 1988 idF 1. StabG 2012) sieht § 30 Abs 4 EStG 1988 für Grundstücke, die am 31. 3. 2012 ohne Berücksichtigung von Steuerbefreiungen nicht steuerverfangen waren, eine pauschale Ermittlung der Einkünfte auf Basis fiktiver Anschaffungskosten vor. Die fiktiven Anschaffungskosten betragen grundsätzlich 86 % des Veräußerungserlöses (§ 30 Abs 4 Z 2 EStG 1988) und reduzieren sich, für den Fall, dass das Grundstück nach dem 31. 12. 1987 umgewidmet worden ist, auf 40 % des Veräußerungserlöses (§ 30 Abs 4 Z 1 EStG 1988).

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