EStG 1988: § 27 Abs 2 und 3
VwGH 4. 9. 2025, Ro 2023/13/0010
Hauptziel der Reform der Besteuerung von Kapitalvermögen mit dem BudBG 2011, BGBl I 111/2010, war, dass nicht nur wie bisher Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, sondern auch realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen auch im außerbetrieblichen Bereich generell besteuert werden. Der Vermögenszuwachs soll nunmehr stets erfasst werden, unabhängig davon, ob er aus den Früchten der der Substanz stammt (vgl ErlRV 981 BlgNR 24. GP 8 und 115 f).

