EStG 1988: § 30 Abs 4 Z 1 und Z 2
VwGH 5. 3. 2025, Ra 2023/15/0117
Liegt sog "Altvermögen" vor (ds Grundstücke, die am 31. 3. 2012 ohne Berücksichtigung von Steuerbefreiungen nicht steuerverfangen waren), sind die Einkünfte aus der ImmoESt unterliegenden privaten Grundstücksveräußerungen nach § 30 Abs 4 Z 2 EStG 1988 im Allgemeinen mit dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den mit 86 % des Veräußerungserlöses anzusetzenden Anschaffungskosten anzusetzen. Dies gilt allerdings nicht im Fall einer Grundstücksumwidmung iSd § 30 Abs 4 Z 1 EStG 1988 nach dem 31. 12. 1987, bei der die Einkünfte aus der Veräußerung von "Altvermögen" mit dem Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und den (nur) mit 40 % des Veräußerungserlöses anzusetzenden Anschaffungskosten anzusetzen sind.

