Bei der Einfuhr von Gebrauchtfahrzeugen aus Drittstaaten bzw deren erstmaliger Zulassung im Inland durch Privatpersonen komme es idR zu einer NoVA-Pflicht. Auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen komme es jedoch hinsichtlich der Ermittlung der NoVA bei zuvor in Drittstaaten verwendeten Fahrzeugen zu wesentlichen Unterschieden im Vergleich zu zuvor innerhalb der EU bzw des EWR zugelassenen Fahrzeugen. Diese Ungleichbehandlung sei zwar zumindest tw vom Gesetzgeber beabsichtigt, könne jedoch im Einzelfall insb bei älteren Gebrauchtfahrzeugen zu erheblichen Unterschieden hinsichtlich der NoVA-Belastung führen. Der Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick über die NoVA-rechtlichen Konsequenzen beim Import von Gebrauchtfahrzeugen aus Drittstaaten durch Privatpersonen und beleuchtet insb die Herausforderungen bei der Berechnung der NoVA-Höhe.

