Die umsatzsteuerliche Behandlung von Kfz sei vielschichtig und hänge maßgeblich von deren Aufbau, Antriebsart und Verwendungszweck ab. Dabei knüpfe das UStG teils an die ertragsteuerliche Einordnung an und differenziere zwischen Pkw und Kombinationskraftwagen, die nach ihrer typischen Beschaffenheit und Bauart zur Beförderung von Personen im Straßenverkehr bestimmt seien und sonstigen Kfz Weiters sei die VO über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen oder Kleinbusse, welche festlege, dass Kastenwagen, Pritschenwagen und Klein-Autobusse nicht als Pkw anzusehen seien, umsatzsteuerlich beachtlich. Bezüglich der Antriebsart bediene sich das UStG in § 12 Abs 2 Z 2a der - auch ertragsteuerlich bekannten - technologieneutralen Anknüpfung an einen CO2-Emissionswert von 0 g pro km, worunter vorrangig Elektroautos fallen.

