Die umsatzsteuerliche Behandlung von Sacheinlagen bereitete kaum Schwierigkeiten: Egal ob Personen- oder Kapitalgesellschaft sei man davon ausgegangen, dass die Gesellschafter für ihre Einlage als Gegenleistung Gesellschaftsrechte erhalten würden und somit ein Leistungsaustausch zwischen Gesellschafter und Gesellschaft vorgelegen sei. Aus Sicht des Gesellschafters sei der Vorgang nur dann von umsatzsteuerlicher Relevanz, wenn er Unternehmer sei und die Einlage im Rahmen seines Unternehmens geleistet habe. Vor Kurzem habe der VwGH diese Frage im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens (28. 5. 2025, EU 2025/0002-1) an den EuGH herangetragen. Im Ausgangssachverhalt seien vom Stpfl vermietete Immobilien nach Art III UmgrStG (nicht steuerbar) in eine GmbH eingebracht worden, deren Alleingesellschafter er gewesen sei. Die Abgabenbehörde habe mangels einer betrieblichen Tätigkeit die Anwendbarkeit des UmgrStG verneint und die Einbringung der Liegenschaften als steuerbaren Leistungsaustausch qualifiziert. Strittig sei die aufgrund der unechten Steuerbefreiung festgestellte Vorsteuerberichtigung gem § 12 Abs 10 UStG.

