§ 12a NoVAG sehe in verschiedenen Fällen die Vergütung der NoVA bei Verbringung oder Lieferung in das Ausland vor. Interessierend sei die Berechtigung eines nicht zum gewerblichen Handel mit Kfz berechtigten Unternehmers. Ebenso sei das Verhältnis zur Vergütung nach § 6 Abs 9 NoVAG in Diskussion.

