Das Wirtschaftskammergesetz (WKG) verweise iZm der Berechnung der Kammerumlage 1 auf die Bestimmungen des UStG. Aus diesem Grund gelte es zu analysieren, welche umsatzsteuerrechtlichen Transaktionen insb iBa die Freigrenze iHv 150.000 € und auf die allg Berechnungsmethode iSd § 122 Abs 1 WKG auch für Kammerumlagezwecke relevant seien. Hiervon betroffen seien auch Sonderthemen wie etwa die umsatzsteuerrechtli-

