Es entspreche leider der Praxis, dass Abgaben manchmal verspätet entrichtet würden. Oftmals sei die Verspätung personellen Engpässen und/oder organisatorischen Mängeln geschuldet. Eine Abschreibung oder Reduktion des Säumniszuschlags könne erreicht werden, wenn den Stpfl kein grobes Verschulden an der Säumnis treffe. Der Tenor der Judikate zeige, dass die Einrichtung eines internen Kontrollsystems für die Beurteilung des Vorliegens von grobem Verschulden von essenzieller Bedeutung sei.

