Soweit Erk des BFG Beschwerden der Abgabepflichtigen nicht stattgeben, stelle sich die Frage, ob eine Aussetzung der Einhebung im Fall eines Rechtszuges zum VwGH oder zum VfGH möglich sei. Der Beitrag analysiert die verfassungsrechtliche Ausgangslage und entwickelt im Licht des Rechtsstaatsprinzips und der Effizienz des Rechtsschutzes nach der Rsp des VfGH eine systematisch und teleologisch konsistente Lösung.

