Nach ständiger RSp des VwGH seien die Abgabenbehörde und das BFG bei rechtkräftig verurteilenden Entscheidungen eines behördlichen oder gerichtlichen (Finanz-)Strafverfahrens an die Tatsachenfeststellungen, auf denen der Schuldspruch beruhe, gebunden. In einer kürzlich ergangenen Entscheidung habe sich der VwGH mit der Bindungswirkung eines noch nicht rechtskräftigen Strafurteils zu befassen gehabt. Das BFG habe im gegenständlichen Revisionsfall den Werbungskostenabzug von Strafverteidigerkosten des Beschuldigten versagt, da es sich an die Tatsachenfeststellungen des zuvor ergangenen Strafurteils gebunden gefühlt habe. Dagegen habe der Revisionswerber ao Revision erhoben und gerügt, dass das BFG mangels Rechtskraft des Strafurteils eigenständige Sachverhaltsfeststellungen hätte treffen müssen. Der VwGH habe die Revision zurückgewiesen. Der Beitrag befasst sich mit der Begründung der VwGH-Entscheidung und untersucht dabei Grundfragen der Bindungswirkung zwischen Abgabenverfahren und Strafverfahren.

