§ 212a BAO ermögliche es, die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhänge, auf Antrag des Abgabepflichtigen auszusetzen. Im Gegenzug komme nach Erledigung der Bescheidbeschwerde und Beendigung der Aussetzung zur Festsetzung von Aussetzungszinsen, sofern nicht die ausgesetzte Abgabenschuld wegen Stattgabe der Beschwerde entfalle. Das BFG hatte unlängst über einen Fall zu entscheiden gehabt, in dem die Festsetzung von Aussetzungszinsen durch das FA mit einem erheblichen zeitlichen Abstand zur Beschwerdeerledigung erfolgt sei. Strittig sei gewesen, inwieweit das Recht zur Festsetzung der Aussetzungszinsen zeitlich gebunden sei und der Verjährung unterliege. Dabei hätten sich Fragen zur tatbestandlichen Entstehung des Zinsanspruchs, der Anwendbarkeit von § 209a Abs 2 BAO sowie der zeitlichen Abgrenzung der Zinspflicht generell ergeben. Im Beitrag werden die wesentlichen Aussagen des BFG gewürdigt und ein Vergleich zu anderen Zinsenarten vorgenommen.

