Nach § 23 Abs 1 BFGG seien Entscheidungen des BFG der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. In den von § 23 Abs 2 BFGG erfassten Fällen könne die Veröffentlichung allerdings zT unterbleiben. Dazu seien bestimmte Daten unkenntlich zu machen. Die Vorschrift des § 23 Abs 3 BFGG sehe eine noch darüber hinausgehende Ausnahme vor: Sie ermögliche es sogar, Erkenntnisse und Beschlüsse des BFG gar nicht zu publizieren. Durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz sei § 23 Abs 3 BFGG neu gestaltet worden. Diese Gesetzesänderung nimmt der Autor zum Anlass, sowohl die Ausnahme des § 23 Abs 2 BFGG als auch jene des § 23 Abs 3 BFGG in den Blick zu nehmen und das Verhältnis dieser beiden Vorschriften zueinander und zur Grundregel des § 23 Abs 1 BFGG zu beleuchten und aus rechtsstaatlicher Sicht zu würdigen. Abschließend wendet er sich der Frage zu, ob unveröffent-

