Für Angehörige bestimmter Berufsgruppen sei ein Finanzstrafverfahren besonders unangenehm, da mit einem solchen nicht nur Geld- und Freiheitsstrafen, sondern ua auch der zeitweilige oder permanente Verlust der Berufsbefugnis einhergehen könne. Durchaus heikel könne die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens für Angehörige des Berufs der Apotheker sein, da nach dem einschlägigen Berufsrecht nicht nur eine Bestrafung bzw Verurteilung, sondern nur schon die Einleitung eines Verfahrens unter Umständen negative Folgen auf die Berufsausübung zeitigen könne.

