Wenn ein Unternehmen im Wohnsitzstaat einen Verlust erleide, aber in einer Betriebsstätte im Ausland steuerpflichtige Einkünfte erziele, könnten bereits gezahlte ausländische Steuern nicht abgezogen werden. Das österr BFG habe in einem Fall entschieden, in dem ein österr Unternehmen Betriebsstätten in zwei MS unterhalten habe. Streitpunkt sei der Anwendungsbereich von Art 23 OECD-MA gewesen - die Abzugsmethode. Im Sitzstaat Ö sei der Abzug ausländischer Steuern wegen fehlender steuerlicher Substanz abgelehnt worden. Das österr Steuerrecht sehe keine Anwendung des Abzugspotenzials in zukünftigen Veranlagungszeiträumen vor.

