In seinen Entscheidungen v 18. 12. 2024 zu den Rs I R 45/22 und I R 49/23 habe der BFH den Anwendungsbereich und die Funktionsweise des § 1 Abs 5 des Deutsches Auslandssteuergesetzes (dAStG) und der entsprechenden VO über die Gewinnzurechnung an Betriebsstätten (BsGaV) geprüft. In der Rs I R 45/22 habe sich das Gericht mit einer ungarischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung befasst, die eine Betriebsstätte in D unterhalten habe. Der Fall I R 49/23 habe die Gewinnbestimmung einer dt Betriebsstätte einer anderen in Ungarn ansässigen Gesellschaft betroffen. In beiden Fällen habe das Gericht entschieden, dass die Bestimmungen des § 1 Abs 5 dAStG und der BsGaV keine Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Gewinne der dt Betriebsstätte des ausländischen Unternehmens darstellen würden, sondern Vorschriften zur Anpassung der Einkünfte seien. Bendlinger analysiert die Entscheidungen des dt Gerichts sowie mögliche Konsequenzen für österr Unternehmen, die Betriebsstätten in D unterhalten.

