Seit der Stammfassung des KStG hat die Mantelkaufbestimmung des § 8 Abs 4 Z 2 lit c KStG zu viel Diskussion im Schrifttum, der Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis geführt. In jüngerer Zeit hat sich der VwGH in einigen Entscheidungen mit den einzelnen, den Mantelkauf begründenden Strukturmerkmalen und deren Verhältnis zueinander genauer auseinandergesetzt (VwGH 24. 4. 2024, Ro 2022/15/0040; 24. 6. 2025, Ro 2023/15/0031). Die in dieser jüngeren Rechtsprechung zum Ausdruck gebrachten Ansichten geben Gelegenheit, einen erneuten Blick auf den Mantelkauftatbestand zu werfen.*

