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Wenn Sparguthaben in Vergessenheit geraten: Zur Frage nach der Auflösung von Verbindlichkeiten aus seit 30 Jahren unbewegten Sparguthaben

Steuerrecht AktuellKristian Hoffmann/Sandra Koo, MSc (WU)ÖStZ 2026/2ÖStZ 2026, 5 Heft 1 und 2 v. 5.2.2026

Der Beitrag geht der Frage nach, ob bzw wann und unter welchen Voraussetzungen seit (mindestens) 30 Jahren unbewegte und somit verjährte Verbindlichkeiten aus Sparguthaben gewinnerhöhend aufzulösen sind.

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