Der Beitrag geht der Frage nach, ob bzw wann und unter welchen Voraussetzungen seit (mindestens) 30 Jahren unbewegte und somit verjährte Verbindlichkeiten aus Sparguthaben gewinnerhöhend aufzulösen sind.
Der Beitrag geht der Frage nach, ob bzw wann und unter welchen Voraussetzungen seit (mindestens) 30 Jahren unbewegte und somit verjährte Verbindlichkeiten aus Sparguthaben gewinnerhöhend aufzulösen sind.
