Neben § 13 UmgrStG regle künftig auch die neue UmgrMV die zentralen Fragen zur Meldung einer Umgründung. Die VO sehe nunmehr vor, wer, in welcher Form, welche Inhalte zu melden habe. Darüber hinaus werde auch das Verhältnis zur Anzeigeverpflichtung in § 43 UmgrStG ausdrücklich festgelegt. Der Beitrag gibt einen Überblick über die neuen Bestimmungen, die einen wesentlichen Beitrag zur Digitalisierung und Vereinfachung der Umgründungspraxis leisten würden.

