Die am 31. 7. 2024 ergangene SteuerreportingVO gebe vor, wie ab dem Jahr 2025 von inländischen Abzugsverpflichteten die Höhe der erzielten KESt-pflichtigen Einkünfte den jeweiligen Steuerpflichtigen mitzuteilen seien. Der Beitrag stellt zwei Sonderregelungen für Investmentfonds vor, die in § 4 Eingang in die SteuerreportingVO gefunden hätten: die Voraussetzungen zur Vornahme eines Verlustausgleichs mit über Investmentfonds bezogenen inländischen Dividenden und der Umgang mit negativen ausschüttungsgleichen Erträgen bzw negativer ausgewiesener KESt.

