Das BFG habe entschieden: Das Abzugsverbot nach § 12 Abs 1 Z 10 KStG greife nicht für marktkonforme Schuldzinsen an Kreditgeber mit Ansässigkeit in der EU oder im EWR. Nur nach dem arm‘s length-Prinzip des § 6 Z 6 EStG und der DBA überhöhte Schuldzinsen würden unter das Abzugsverbot fallen, soweit sie unangemessen hoch seien. Marktkonforme Schuldzinsen im Rahmen der Preisbandbreiten des Marktes seien abzugsfähig, auch wenn die Schuldzinsen beim Kreditgeber mit weniger als 10 % Steuern belastet würden.

