Die Zwischenbankbefreiung des - durch die Änderungen des AbgÄG 2024 mit Wirkung ab 1. 1. 2025 außer Kraft getretenen - § 6 Abs 1 Z 28 Satz 2 UStG (idF vor dem AbgÄG 2024) sei seit Juni 2024 Gegenstand eines vom BFG angestrengten Beihilfeverfahrens gewesen. Nachdem der EuGH mit Beschluss vom 5. 5. 2025, C-460/24, Schoger überraschend die Vorlage des BFG aus Juni 2024 zum Beihilfecharakter der Zwischenbankbefreiung als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen habe, habe das BFG innerhalb kürzester Zeit reagiert und den Gerichtshof mit Beschluss vom 30. 5. 2025 erneut zum Beihilfecharakter der Bestimmung befragt. Der Beitrag stellt die aktuellen Entwicklungen zur Thematik, welche für die betroffenen Branchen von enormer Bedeutsamkeit seien, dar, und unternimmt dabei den Versuch einer kurzen Einordnung.

