Die Umsatzbesteuerung von Körperschaften öffentlichen Rechts führe in der Praxis immer wieder zu Abgrenzungsfragen, insb da die Systematik zur Besteuerung der öffentlichen Hand im nationalen Recht und im Unionsrecht unterschiedlich sei. Das BFG habe sich kürzlich mit der Frage zur Umsatzbesteuerung von Sommerfestspielen einer Gemeinde zu beschäftigen gehabt, wobei die dazu ergangene Entscheidung die oben angesprochenen Divergenzen in der Systematik der Besteuerung einmal mehr deutlich mache.

