Am 30. 6. 2025 sei ua eine Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG 1991) im BGBl (BGBl I 2025/26) kundgemacht worden. Mit dieser Änderung werde der Fahrzeugbegriff der NoVA auf Kfz eingeschränkt, die hauptsächlich zur Personenbeförderung beschaffen seien. Damit sollten, der Begründung zum Gesetzesantrag folgend, Kfz, die der Güterbeförderung dienen, von der NoVA ausgenommen werden.

