Im Zuge der Bearbeitung einer Beschwerde hätten sich für das BFG Zweifel begeben, ob eine Steuerbefreiung im öUStG im Einklang mit dem Unionsrecht stehe, zumal eine bestimmte Branche daraus erhebliche wirtschaftliche Vorteile zu erzielen scheine. Nun wolle das BFG vom EuGH wissen, ob es sich bei der Zwischenbankenbefreiung um eine unzulässige Beihilfe iSd Art 107 Abs 1 AEUV handle. Mit dem AbgÄG 2024 sei der umstrittene letzte Satz des § 6 Abs 1 Z 28 UStG 1994 ab 1. 1. 2025 aufgehoben worden.

