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Vorsteuerabzug bzw -berichtigung, gemischt genutzte Gebäude, Verlängerung des Berichtigungszeitraumes

Judikatur-AusleseÖStZ 2025/596ÖStZ 2025, 597 Heft 22 v. 19.11.2025

UStG 1994: § 12 Abs 3 Z 4, § 12 Abs 10 und 10a, § 28 Abs 38 Z 2

VwGH 26. 11. 2024, Ro 2023/15/0011-0012

Mit dem BGBl I 2004/27 wurde im § 12 UStG 1994 ein Abs 10a eingefügt, mit dem (iZm der sog "Seeling"-Judikatur des EuGH zum Vorsteuerabzug bei privat genutzten Gebäudeteilen; vgl AB 436 BlgNR 22. GP 1 f) der Beobachtungszeitraum für Vorsteuerkorrekturen bei gemischt genutzten Gebäuden auf 20 Jahre verlängert wurde. Mit dem 1. StabG 2012, BGBl I 2012/22, wurde § 12 Abs 10a UStG 1994 wieder aufgehoben, jedoch in § 28 Abs 38 Z 2 zweiter Satz UStG 1994 angeordnet, dass ua die Bestimmung des § 12 Abs 10a UStG 1994 (idF vor dem 1. StabG 2012) auf Berichtigungen von Vorsteuerbeträgen für vor dem 1. 4. 2012 als Anlagevermögen genutzte bzw zu Wohnzwecken überlassene (vermietete) Grundstücke weiterhin anzuwenden ist.

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