Die Privatstiftung unterliege als juristische Person des privaten Rechts der Körperschaftsteuer. Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer sei das von der Privatstiftung erwirtschaftete Einkommen. Sofern die Offenlegungspflichten erfüllt seien, entspreche ihr Einkommen gem § 13 Abs 1 KStG abweichend von § 7 Abs 3 KStG dem Gesamtbetrag der Einkünfte nach den sieben Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten und nach Abzug der Sonderausgaben. Demnach unterliegen,

