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Betriebsvermögenseigenschaft von einmaligen Leistungen aus den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Ärztekammern. Am Beispiel der Pension Plus der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich (Kiridus, SWK 17/2025, S. 795)

Artikelrundschau Juni 2025 - Teil 2Nichtselbstständige Tätigkeit (inkl Lohnsteuerabzug, Sozialversicherung und Lohnnebenabgaben), KapitalvermögenMMag. Maria Gold-TajalliÖStZ 2025/594ÖStZ 2025, 596 Heft 22 v. 19.11.2025

Ärzte und Zahnärzte seien aufgrund ihrer Ärztekammerangehörigkeit verpflichtet, Beiträge zu einem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern zu leisten, und werden ihnen aus diesen Mitteln folglich Versorgungs- und Unterstützungsleistungen gewährt. Die Versorgungsleistungen ab Vollendung des 65. Lebensjahres seien normalerweise monatliche Pensionszahlungen. Allerdings sehen einzelne Satzungen der Wohlfahrtfonds der Ärztekammern auch einmalige Zahlungen vor. Bisher ist der VwGH - wohl aufgrund der Abzugsfähigkeit von Pflichtbeiträgen als Betriebsausgaben - davon ausgegangen, dass entstandene Forderungen aus der Wohlfahrtskasse zum Betrieb des selbstständigen (Zahn-)Arztes gehören und im Veräußerungs- und Übergangsgewinn zu erfassen sind. Mit diesem Beitrag soll diese bestehende VwGH-Judikatur am Beispiel der Einmalzahlung "Pension Plus" der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich kritisch beleuchtet werden.

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