§ 205c BAO regle den Anfall von Umsatzsteuerzinsen im Abgabenverfahren. Als diese Bestimmung mit dem AbgÄG 2022 in den Rechtsbestand eingeführt worden sei, habe § 323 Abs 75 BAO ihren zeitlichen Anwendungsbereich festgelegt. Hiernach sollten für Gutschriften aus Voranmeldungen Umsatzsteuerzinsen (nur) dann gewährt werden, wenn das zugrunde liegende Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AbgÄG 2022 noch "offen" sei. Das BFG hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem ein Beschwerdeführer Zinsen nach § 205c BAO für Umsatzsteuergutschriften aus Voranmeldungen aus den Jahren 2017 und 2018 geltend machen wollte.

