Der EuGH hat ein Vorabentscheidungsersuchen des BFG zur Unionsrechtskonformität der Zwischenbankbefreiung des § 6 Abs 1 Z 28 Satz 2 UStG mangels ausreichender Darstellung des Sachverhalts und aufgrund fehlender Entscheidungserheblichkeit zurückgewiesen. Das BFG hatte Zweifel geäußert, ob dieser Befreiungstatbestand gegen das Beihilfeverbot des Art 107 AEUV verstößt. Der EuGH bemängelte insb unklare Angaben zur Bedeutung der Vorlagefrage für den konkreten Rechtsstreit. In der Folge hat das BFG ein neues, verbessertes Vorabentscheidungsersuchen eingereicht, in dem es seine aus § 279 BAO ab-

