Art 33 UZK sehe die Möglichkeit vor, dass die Zollbehörde auf Antrag eine verbindliche Zolltarifauskunft erteile, mit der die zolltarifliche Einreihung oder der Ursprung einer Ware verbindlich gegenüber der Zollbehörde und dem Inhaber der Entscheidung festgestellt werde. Der VwGH wurde nun mit der Frage konfrontiert, ob eine solche verbindliche Zolltarifauskunft nach Art 33 UZK durch das BFG im Rechtsmittelweg rückwirkend geändert werden könne. Für den VwGH war unklar, ob Vorschriften des UZK - insb Art 34 Abs 3 UZK - der ex-tunc-Wirkung von Entscheidungen des BFG gem § 279 BAO entgegenstehen. Aufgrund dieser Unklarheit legte das österreichische Höchstgericht diese Frage im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens dem EuGH vor.

