Der Beitrag widmet sich der Frage der Stellung der tatverdächtigen natürlichen Person im Finanzstrafverfahren gegen den Verband (am Beispiel der Akteneinsicht). Es werden Unterschiede in den diesbezüglichen Regelungen hinsichtlich des verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Finanzstrafverfahrens konstatiert. Um Divergenzen zu beseitigen, plädiert die Autorin dafür, de lege ferenda die entsprechenden Normen im VbVG und FinStrG anzugleichen.

