EStG 1988: § 67 Abs 6
VwGH 26. 11. 2024, Ra 2023/15/0033
Nach stRsp erfasst die begünstigte Besteuerung des § 67 Abs 6 EStG 1988 nur solche Bezüge, deren unmittelbare Ursache die Beendigung des Dienstverhältnisses ist. Es sind nur solche Bezüge (zB freiwillige Abfertigungen) begünstigt, die durch die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgelöst werden bzw mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen und aus diesem Grund anfallen (es muss sich um Bezüge handeln, die für die Auflösung des Dienstverhältnisses typisch sind; vgl VwGH 20. 11. 2012, 2008/13/0252, mwN). Dass der ursächliche Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses jedenfalls eine zeitnahe Auszahlung der freiwilligen Abfertigung unabdingbar macht, wie in der vorliegenden Amtsrevision behauptet wird, ergibt sich allerdings aus dem Gesetz nicht (vgl auch Kirchmayr/Schaunig in Doralt et al, EStG19 § 67 Rz 71).

