KStG 1988: § 9 Abs 7, § 26c Z 47
VwGH 19. 12. 2024, Ra 2023/15/0054
Mit dem AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13, wurde die steuerliche Regelung einer Firmenwertabschreibung im Rahmen der Gruppenbesteuerung nach § 9 Abs 7 KStG 1988 (Fünfzehntel-Abschreibung) auf Beteiligungserwerbe vor dem 1. 3. 2014 begrenzt. Für die vor dem 1. 3. 2014 angeschafften Beteiligungen wurde zugleich in § 26c Z 47 KStG 1988 hinsichtlich der weiteren Abziehbarkeit noch offener Fünfzehntel aus einer Firmenwertabschreibung eine Vertrauensschutzklausel eingeführt. Entscheidend für den Erhalt der noch offenen Fünfzehntelabschreibungen für vor dem 1. 3. 2014 erfolgte Beteiligungserwerbe ist demnach, dass "sich der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung beim Erwerb der Beteiligung auf die Bemessung des Kaufpreises auswirken konnte". Im Zweifelsfall hat der Beteiligungserwerber darzulegen, dass bzw inwiefern die Firmenwertabschreibung bei seiner Kaufpreiskalkulation überhaupt eine wertbeeinflussende Rolle habe spielen können (vgl VwGH 17. 11. 2022, Ro 2022/15/0023; 1. 3. 2023, Ro 2022/13/0008). Für den Erwerb von Inlands- und Auslandsbeteiligungen gelten dabei die gleichen Maßstäbe, weshalb auch für Unionsrechtsbedenken kein Raum bleibt.

