Das BFG habe sich in seiner Entscheidung v 12. 11. 2024, RV/7100360/2023 (Revision zur Zahl Ro 2025/15/0010 anhängig) mit der Frage zu befassen gehabt, ob bei Gesellschaftsanteilen, die aus Aktien bestünden, die auf Depots bei verschiedenen Kreditinstituten verwahrt würden, ein - depotübergreifender - einheitlicher Buchwert vorliege.

