Geschäfte von Kapitalgesellschaften und GmbH & Co KG, die gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen würden, seien bekanntermaßen nichtig. Im Regelfall sei dies bloß ein Problem der beiden Normadressaten dieses Verbots - nämlich des Geschäftsführers der Gesellschaft, der das Geschäft vornehme, sowie des empfangenden Gesellschafters (iwS), der den Vorteil daraus ziehe. Wann eine verbotene Einlagenrückgewähr darüber hinaus auch zum Problem eines mittelbar involvierten Geschäftspartners der Kapitalgesellschaft, der nicht auch Gesellschafter (iwS) sei ("Dritter"), werden könne, wird anhand der jüngsten Rsp erörtert. Dies betreffe einerseits die Frage, wann eine solche Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts auch einem Dritten entgegengehalten werden könne, und andererseits wann sich Berater schadenersatzpflichtig machen könnten.

