§ 23 Abs 1 BFGG verlange, dass Erk und Beschlüsse des BFG der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zugänglich zu machen seien. Lediglich unter den in § 23 Abs 3 BFGG geregelten Voraussetzungen müsse oder könne eine Veröffentlichung unterbleiben. In allen anderen Fällen seien nach § 23 Abs 2 BFGG bei der Veröffentlichung "personenbezogene Daten nur soweit unkenntlich zu machen, als es die berechtigten Interessen der Parteien an der Geheimhaltung dieser Daten gebieten würden (wie etwa Umstände des Privat- oder Familienlebens, Steuergeheimnis), ohne hierdurch die Verständlichkeit der Entscheidung zu beeinträchtigen". Die Festlegung, "welche personenbezogenen Daten unkenntlich zu machen sind", erfolge jeweils durch das Organ des BFG, das die Entscheidung getroffen habe. § 22 Abs 2 BFGG setze voraus, dass dafür "elektronische Hilfsmittel" zur Verfügung stünden. Deren Einsatz habe aber mitunter seine Tücken.

