Das BFG habe sich erstmals materiell mit dem öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruch gem §§ 13 ff COFAG-NoAG auseinandergesetzt und dabei auch mehrere Grundsatzfragen berührt. Auch im Hinblick auf den gleichzeitig mit dem Rückerstattungsbescheid bekämpften Zinsenbescheid habe das Gericht verfahrensrechtliche Überlegungen angestellt, welche die weitere Vorgehensweise in ähnlich gelagerten Fällen vorzeichnen könnten.

