Der Auskunftsbescheid gem § 118 BAO diene durch seine Bindungswirkung für die Abgabenbehörde der Rechts- und Planungssicherheit für den Antragsteller. Judikate rd um Rechtsfragen zu § 118 BAO würden nur selten ergehen. Das BFG habe sich 2024 mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob ein über den Antrag hinausgehender Auskunftsbescheid rechtskonform erlassen worden sei. Das BFG habe ausgesprochen, dass ein Auskunftsbescheid rechtswidrig sei, soweit die Behörde eine Rechtsfrage beauskunfte, die im Antrag nicht gestellt worden sei. Diese Entscheidung biete Gelegenheit, sich mit dem Gegenstand "Rechtsfragen im Zusammenhang mit Umgründungen" nach § 118 Abs 2 Z 1 BAO und der Rechtswirkung eines (über den Antrag hinausgehenden) Auskunftsbescheides näher auseinanderzusetzen.

