Im Steuerrecht sei die Möglichkeit der degressiven Abschreibung vorgesehen worden. Um den Unternehmen dies unabhängig vom Unternehmensrecht zu ermöglichen, sei das Maßgeblichkeitsprinzip befristet für die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung ausgesetzt worden. Diese Befristung sei nunmehr ausgelaufen, weshalb eine Inanspruchnahme nur noch möglich sei, wenn diese Abschreibungsmethode auch im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss gewählt werde. Damit rücke die degressive Abschreibung auch im Unternehmensrecht in den Fokus von Diskussionen.