Aufgrund des AbgÄG 2023 habe für sämtliche nach dem 31. 12. 2023 beschlossenen oder vertraglich unterfertigten Umgründungen die bereits bisher in § 43 Abs 1 UmgrStG verankerte Anzeigepflicht von Umgründungen in standardisierter und strukturierter Form zu erfolgen ("Umgründungs-Formular"). Der Beitrag geht näher auf die Inhalte der nunmehr standardisierten Anzeige von Umgründungen ein, die idR elektronisch über eine neu geschaffene Eingabemaske in FinanzOnline einzubringen sei. Dabei solle die Möglichkeit einer gemeinsamen "kombinierten" Anzeige durch mehrere Umgründungspartner zur Vereinfachung beitragen.