Nach einer im Februar 2023 ergangenen E des BFG seien Gruppenanträge iSd § 9 Abs 8 KStG auf den vorgesehenen Formularen eigenhändig zu unterzeichnen und nicht über FinanzOnline rechtswirksam einbringbar. Es sprächen gute Argumente gegen die vom BFG vertretene Rechtsansicht: Die "nachweisliche Unterfertigung" iSd § 9 Abs 8 KStG sei vom Unterschriftsgebot des § 85 BAO zu unterscheiden; sie sei auch nicht ausschließlich durch eigenhändige Unterschriftsleistung auf den vorgesehenen Formularen erbringbar. Unter Berücksichtigung dieses Ergebnisses würden § 86a BAO und die hierauf gestützte FinanzOnline-VO das Einbringen von Gruppenanträgen über FinanzOnline zulassen.