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Verordnung zur Ausnahme gem § 12a Abs 9 KStG für nicht klimaschädliche Infrastrukturprojekte (P. Knesl, ÖStZ 2024/5, S. 23)

Artikelrundschau Jänner 2024 - Teil 2Körperschaftsteuer, Umgründungssteuerrecht, Privatstiftungen, VereineMMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2024/224ÖStZ 2024, 262 Heft 9 v. 21.5.2024

Mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz sei - in § 12a KStG 1988 - die Zinsschrankenregelung eingeführt worden. Mit dieser Bestimmung seien die Vorgaben des Rates der EU aus Art 4 der Anti-Tax Avoidance Directive (ATAD) zur "Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen" in das nationale Recht umgesetzt worden. Die Vorschriften der ATAD selbst würden wiederum auf Vorarbeiten der OECD iRd Base Erosion and Profit Shifting-Projektes (BEPS) zurückgehen, die im Abschlussbericht 2015 zum Aktionspunkt 4 Maßnahmen zur Begrenzung der Gewinnverkürzung durch Zins- und wirtschaftlich vergleichbare Aufwendungen empfohlen habe.

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