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Die Anwendung des § 18 MinBestG bei Personengesellschaftsanteilen

Steuerrecht AktuellPriv.-Doz. Dr. Christoph MarchgraberÖStZ 2024/178ÖStZ 2024, 211 Heft 8 v. 26.4.2024

Sowohl im Schrifttum11Vgl Dziurdź/Marchgraber/Strimitzer, Globale Mindestbesteuerung: Ist Österreich ein Niedrigsteuerland? SWK 2022, 564 (568 f); Dziurdź/Marchgraber in Fraberger/Plott/Walter (Hrsg), Gegenwart und Zukunft des Konzernsteuerrechts, FS Zöchling (2022) 369 (377 ff); Marchgraber, Beteiligungen in der Mindestbesteuerung, taxlex 2023, 368 (368 ff). als auch in den Gesetzesmaterialien22ErläutRV 2322 BlgNR 27. GP 49. lag der Fokus iZm Fragen rund um § 18 MinBestG bisher auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Bei den von dieser Regelung erfassten Eigenkapitalbeteiligungen (§ 2 Z 23 MinBestG) kann es sich aber auch um Anteile an Personengesellschaften handeln. Diese können grundsätzlich zu Verzerrungen des Effektivsteuersatzes führen. Wird zB eine Beteiligung an einer nicht gruppenzugehörigen Personengesellschaft gehalten, die steuerliche Verluste erwirtschaftet, reduzieren diese Verluste den bilanziellen Steueraufwand beim Gesellschafter, ohne dass dem zwangsläufig eine Reduktion des Jahresüberschusses/-fehlbetrags gegenübersteht. Es stellt sich die Frage, ob dadurch oder anderweitig drohende negative Auswirkungen auf den Effektivsteuersatz durch die Anwendung des § 18 MinBestG vermieden werden.

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