Bestehe in Ö aufgrund in D erzielter Einkünfte, die Ö DBA-konform unter Progressionsvorbehalt befreie, eine Sozialversicherungspflicht, ergebe sich die Frage, inwieweit - falls überhaupt - diese Versicherungsbeiträge in Ö als Betriebsausgaben und in D als Sonderausgaben zu berücksichtigen seien. Der Beitrag widmet sich der Vorfrage, wie das in der Parteirevision beantragte Vorabentscheidungsverfahren nach Art 267 AEUV vor dem EuGH ausgehen müsste.