EStG 1988: § 93 Abs 2, § 95
VwGH 18. 6. 2024, Ro 2022/13/0032
Der VwGH hat bereits im Erk vom 19. 4. 2018, Ra 2016/15/0050, VwSlg 9253/F, über Kreditunterbeteiligungen entschieden, die denen im vorliegenden Revisionsfall (betr Heranziehung eines Kreditinstitutes zur Haftung für KESt 2007-2013) in allen wesentlichen Punkten gleichen. Vereinbart war auch hier der Abschluss eines Kreditunterbeteiligungsvertrages, bei dem die Investoren (im Wesentlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts) eine Einlage leisteten, um eine Unterbeteiligung an einem bereits bestehenden Kredit einer Bank (an Schuldner guter Bonität, va Gebietskörperschaften) einzugehen. Dabei wollten die Investoren Gelder (kurz- bis mittelfristig) veranlagen, wofür sie Zinsen erhalten haben. Es handelte sich bei diesen Geldern auch nicht (wie der VwGH bereits im vorherigen Verfahren geprüft hat) um sog Verwaltungseinlagen (bei denen etwa auch Umschichtungen im Rahmen der Verfolgung eines bestimmten Anlagezieles vorgesehen gewesen wären), sondern um Einlagen bei Kreditinstituten iSd § 93 EStG 1988, welche die KESt-Pflicht auslösten.

