KStG 1988: § 9 Abs 6 Z 7, § 10 Abs 3 Satz 2
VwGH 16. 4. 2024, Ro 2023/13/0003 bis 0004
Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Gruppenbesteuerung nach § 9 KStG 1988 für endgültige Vermögensverluste bei ausländischen Gruppenmitgliedern eine eigene Regelung vorgesehen. § 9 Abs 6 Z 7 KStG 1988 normiert grundsätzlich, dass bei Ausscheiden ausländischer Gruppenmitglieder eine Nachversteuerung der bisher zugerechneten Verluste zu erfolgen hat. Im letzten Satz dieser Bestimmung ist dazu eine Ausnahme für den Fall normiert, dass endgültige Verluste durch eine Liquidation oder Insolvenz vorliegen. In diesem Fall sind die Hinzurechnungen, um während der Gruppenzugehörigkeit (gem § 9 Abs 7 KStG 1988) nicht wirksame Teilwertabschreibungen zu kürzen. Diese Kürzung kann aber nur, wie sich schon aus dem Wortlaut ("Kürzung") ergibt, bis zu einem Betrag von höchstens 0 € erfolgen. Der übersteigende Teil der Teilwertabschreibungen kann daher im Gruppenergebnis nicht berücksichtigt werden. Das System der Gruppenbesteuerung, das iS einer Begünstigungsvorschrift zahlreiche Vorteile, aber auch in einigen Konstellationen Nachteile mit sich bringt, sieht nicht vor, dass endgültige Vermögensverluste jedenfalls berücksichtigt werden müssen. § 9 Abs 6 Z 7 KStG 1988 verdrängt als lex specialis innerhalb der Gruppenbesteuerung auch die endgültige Vermögensverluste bei Untergang ausländischer Körperschaften regelnde Bestimmung des § 10 Abs 3 Satz 2 KStG 1988.

